Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 82 Rücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Saarland, 22.06.2011 – L 2 U 76/09
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
4 Entscheidungen zu § 82 SGB IV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.